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9. November 2020

Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – Informationen zum Umsatzersatz

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,
sehr geehrte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner,

aufgrund vielfacher widriger Umstände innerhalb der letzten Woche wie auch aufgrund der Überforderung von mit der Umsetzung politischer Ankündigungen befasster Behörden mussten wir recht lange auf genauere Erläuterungen zum Umsatzersatz für vom aktuellen Lockdown betroffene Unternehmen warten.

Heute wurden Details bekannt, über die wir Sie mit diesem Newsletter gerne informieren möchten.

Bleiben Sie weiterhin gesund!

Herzlichst
Ihr CAUSA-Team

 

Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – Informationen zum Umsatzersatz

Information Stand 6.11.2020

 

  • Ziel und Zeitraum

Ziel ist es, Betrieben, die von der nunmehrigen behördlichen Schließung (COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020) direkt betroffen sind, durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, wird daher der Novemberumsatz 2020 pauschal mit 80 % ersetzt.

 

  • anspruchsberechtigt

Unternehmen, die von der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 direkt betroffen sind und deren Branche (Definition ÖNACE umsatzersatz.at/oenace) direkt von dieser Verordnung betroffen ist.

Der Lockdown-Umsatzersatz kann unabhängig von der Gesellschaftsform beantragt werden, daher können z.B. sowohl Vereine (die unternehmerisch im Sinne des UGB tätig sind), AGs als auch Einzelunternehmer diesen Umsatzersatz erhalten.

Sind mehrere Unternehmen in einer Firmengruppe von der COVID-19-SchuMaV betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Lockdown-Umsatzersatz beantragen.

 

  • Weitere Voraussetzungen

Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und operative Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

 

  • Höhe

Pro Unternehmen 80 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Zudem ist der Umsatzersatz, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Maximalbetrag in der Höhe von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt, beträgt aber zumindest 2.300 Euro.

Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegeben wurde. Falls quartalsweise Voranmeldungspflicht besteht, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze durch drei dividiert.

Der Mindestersatz von 2.300 Euro gilt auch, wenn im November 2019 wegen Urlaub/Umbau keine Umsätze erwirtschaftet wurden.              

 

  • Antrag ab wann und bis wann?

Unbürokratische Antragstellung über Finanzonline ab 6.11.2020, bis spätestens 15.12.2020

 

  • Start-ups

Sind antragsberechtigt, sofern vor dem 1.11.2020 Umsätze erzielt wurden.

 

  • Höhe des Umsatzausfalls

Unternehmen, die Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit erzielen, sind voll anspruchsberechtigt. Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht (z.B. Gastronomie mit Lieferservice).

 

Ebenso sind Hotels, die Geschäftsreisende beherbergen, voll anspruchsberechtigt.

 

  • Kündigungen von Dienstnehmern – Kurzarbeit

Da der Umsatzersatz sowohl die Betriebe stützen als auch Arbeitsplätze sichern soll, dürfen im Zeitraum von 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 keine Kündigungen ausgesprochen werden. Ansonsten verliert man den Anspruch auf Umsatzersatz.


Kurzarbeit kann jedoch vereinbart werden.

 

  • Mischbetriebe unterschiedlicher Branchen

Ist das Unternehmen grundsätzlich direkt betroffen und werden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit sowohl Umsätze in einer Branche, die nach den Kriterien in der Verordnung direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen ist, als auch Umsätze in einer Branche, die nicht betroffen ist, erzielt, so werden jene Branchenanteile, die direkt betroffen sind, zu 80 % ersetzt.

 

Im Rahmen der Antragstellung ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers bzw. Geschäftsführerin der Prozentsatz des Umsatzes zu schätzen, der auf die betroffene Branche entfällt.

 

  • Tankstellen, Gastronomie, reine Take-aways, Raststätten

Der Umsatzersatz richtet sich nach Branchen im Sinne der europäischen ÖNACE Klassifikation. Sind alle Tätigkeiten des Unternehmens Teil von betroffenen Branchen so werden 80 % der gesamten Umsätze ersetzt.

Handelt es sich um einen Mischbetrieb (Tankstelle mit Gastro) so ist der Unternehmer teilweise von der Verordnung durch Betretungseinschränkungen in der Gastro betroffen. Hier wird der Anteil, der auf die betroffene Branche Gastro entfällt, vom Umsatzersatz erfasst.

Ein Unternehmer der immer nur Take-away-Verkauf hatte, ist nicht von der Verordnung betroffen und kann seinen Geschäftsbetrieb uneingeschränkt fortführen. Daher ist er nicht zum Umsatzersatz berechtigt.

  • Welche Förderungen sind gegenzurechnen?

Grundsätzlich muss erst ab dem Erreichen der Obergrenze von 800.000 Euro gegengerechnet werden. Das betrifft folgende Förderungen:

  • Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
  • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

Diese sind zusammen zu zählen und werden von der Obergrenze von 800.000 Euro in Abzug gebracht.

Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet.

  • Land- und Forstwirte, Privatzimmervermieter

Für die Land- und Forstwirtschaft, die mit Nebenbranchen wie etwa einem Buschenschankbetrieb direkt betroffen ist und auch für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.

 

  • Wer hat keinen Anspruch?

Finanzstrafen oder aggressive Steuerplanung in der Vergangenheit können unter Umständen zum Ausschluss von der Beantragung führen (siehe Punkt 3 der Richtlinien).

Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.

Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, sind nicht anspruchsberechtigt.

Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

  • Ausschlussgründe

Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren keine Finanzstrafe im Zusammenhang einer Verkürzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro vorliegen.

Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100.000 Euro vom Abzugsverbot (§ 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) oder Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel (§10 Körperschaftsteuergesetzes 1988) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt sind diese bis zu einer Höhe von 500.000 Euro nicht schädlich.

Das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.

In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz die 10.000 Euro übersteigt, verhängt worden sein.

  • Rückzahlungspflicht?

Grundsätzlich nein. Die auszahlende Stelle ist aber berechtigt einen gewährten Lockdown-Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Werber Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts.

 

  • Kontrolle der Daten

Daher werden die eingebrachten Daten automationsunterstützt durch ein Gutachten der Finanzverwaltung plausibilisiert.

 

 

Links und Downloads:

Liste der direkt betroffenen Branchen

Richtlinie Lockdown-Umsatzersatz

Informationen zum Umsatzersatz BMF

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html

 

Allgemeine Informationen WKO

Überblick: https://www.wko.at/service/corona.html

Umsatzersatz: https://news.wko.at/news/oesterreich/Umsatzersatz-Uebersicht-zur-neuen-Richtlinie.html