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Aktuelle Klienteninformationen

4. April 2022

Sonderinfo – steuerliche Behandlung von Spenden (Ukrainehilfe)

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,

sehr geehrte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner,

Wir sind sehr betroffen über den Krieg in der Ukraine, gleichzeitig ist es schön, die unglaubliche Hilfsbereitschaft und Solidarität der Europäer zu sehen.

Dies möchten wir zum Anlass nehmen und Sie mit dem vorliegenden Sondernewsletter über ein paar Eckpunkte zu steuerlichen Behandlung von Ukrainehilfsmaßnahmen zu informieren.

Für Detailfragen stehen Ihnen Ihre jeweiligen Ansprechpartner, wie immer, sehr gerne zur Verfügung!

Wir dürfen an dieser Stelle wieder auf unsere Website www.causa.at verweisen, auf der Sie unter Aktuelles diese und auch alle anderen Klienten- sowie Sonderinformationen finden und nachlesen können.

Bleiben Sie gesund!

Ihr CAUSA-Team

 



SonderInfo – UKRAINEHILFE – steuerliche Behandlung von Spenden

Steuerliche Behandlung von Hilfen

  • Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe § 4 Abs 4 Z 9 EStG – gilt auch für kriegerische Ereignisse (ESt RL RZ 4836)

Gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Als Katastrophenfall kommen Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Der Spendenabzug nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine „Zuwendungen“ oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Diese gilt u.a. als gegeben

  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in Kundinnen-/Kundenschreiben und Klientinnen-/Klientenschreiben,
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
  • beim Anbringen eines für Kundinnen/Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung ihres/seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.

Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen „Katastrophenspenden“ ist es gleichgültig, wer die Empfängerinnen/die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, andere Familien oder Personen.)

  • Spenden gemäß § 4a EStG

Spenden sind als Einkommensverwendung grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgrund des § 4a EStG können jedoch freigebige Zuwendungen für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Werbewirksamkeit ist keine erforderlich.

Die hier besprochenen Spenden sind sowohl bei Unternehmen (als Betriebsausgaben) als auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig und zwar maximal in Höhe von 10 Prozent des Gewinns (bei Betriebsausgaben) oder des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Sonderausgaben).

Zu beachten ist, dass bei Privatpersonen idR nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Bei den begünstigten Einrichtungen unterscheidet man zwischen Empfängern, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind und Empfängern, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aufscheinen. Link: Liste der begünstigten Spendenempfänger (→ BMF)

In bestimmten Fällen sind begünstigte Spendenempfänger direkt im Gesetz angeführt, wie z.B. Universitäten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Österreichische Nationalbibliothek oder etwa Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts. Abziehbar sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. In diesen Fällen ist kein Eintrag in die Liste als Voraussetzung für den Abzug erforderlich. Ebenfalls keine Listeneintragung ist für bestimmte Stiftungen oder Fonds erforderlich, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Seit dem Jahr 2017 unterliegen private Spenden an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung und werden (bei Bekanntgabe der Personendaten durch den Spender) automatisch in der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht.

  • Hilfsgüterlieferungen in der Umsatzsteuer

Die Verordnung BGBl. Nr. 787/1992 idgF sieht vor, dass entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine).
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.

Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Nach dem Wortlaut der Verordnung können die Hilfsgüter sowohl im Rahmen in- als auch ausländischer Hilfsprogramme überlassen werden, wobei die Verordnung hierzu keine Legaldefinition enthält. Typischerweise wird bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) ein inländisches Hilfsprogramm iSd zitierten Verordnung vorliegen. Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für die entsprechenden Zwecke zur Hilfe vor Ort (z.B. Ukraine-Hilfe) ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung ins Bestimmungsland (z.B. Ukraine) vorliegt (Nachweisvorsorgepflicht). Im Übrigen stehen zur Erfüllung der Nachweisvorsorgepflicht gemäß § 1 der zitierten Verordnung alle Beweismittel gleichwertig zur Verfügung.

Download: Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, BGBl. Nr. 787/1992

Letzte Aktualisierung: 14. März 2022

Inhalt im Wesentlichen entnommen: Bundesministerium für Finanzen