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17. März 2020

Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – „CORONA-KURZARBEIT“

  • Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten und kann als Alternative zu Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses dienen. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
  • Die Arbeitszeit kann kurzfristig auf Null reduziert werden, das Beschäftigungsverhältnis bleibt jedoch aufrecht (durchgerechnet aber mind. 10% der bisherigen Normalarbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum). Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich, jedoch müssen die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, in der Sozialpartnervereinbarung explizit angeführt werden.
  • Weiters ist die Lage der Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Die Einteilung „Montag bis Donnerstag“ und Freitag als „freier Kurzarbeitstag“ in der Sozialpartnervereinbarung ist nur beispielhaft angeführt. Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren – spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
  • Bei einer Einbeziehung in die Kurzarbeit von überlassenen Arbeitskräften dürfen diese nicht zurückgestellt werden und es bedarf zusätzlich einer Kurzarbeitsvereinbarung des Überlassers.
  • Arbeitnehmer erhalten ein Nettoentgelt zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts.
    • Bruttoentgelte < EUR 1.700 => 90% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
    • Bruttoentgelte zwischen EUR 1.700 und EUR 2.685 => 85% des Nettoentgelts
    • Bruttoentgelte > EUR 2.685 => 80% des Nettoentgelts
  • Sonderzahlungen, Urlaubs- und Krankenstände sind stets auf Basis des vollen Entgelts vor der Kurzarbeit zu leisten.
  • Die Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf die Abfertigungshöhe. Hier ist jeweils von der Arbeitszeit bzw. dem Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit auszugehen.
  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit für 3 Monate vom Unternehmen zu tragen. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. Eine Verbesserung ist zu erwarten.
  • Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.
  • Wird die Kurzarbeit vom AMS gefördert, darf der Arbeitgeber während der Kurzarbeit (ohne Ausnahmebewilligung des AMS) das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Ebenso darf das Arbeitsverhältnis einen Monat nach Ende der Kurzarbeit nicht gekündigt werden.
  • ArbeiternehmerInnen sind verpflichtet vor oder während des Kurzarbeitszeitraumes ihre Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und alle sonstigen Zeitguthaben zur Gänze auf Wunsch des/der ArbeitgeberIn zu konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubs konsumieren.

VERFAHREN – DIE NOTWENDIGEN SCHRITTE:

  • Grundsätzlich kurze telefonische Kontaktaufnahme mi dem zuständigen AMS – alternativ via eAMS-Konto; Link zur Suche der richtigen Regionalstelle: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern – Tipp: Nach derzeitiger Auskunft des AMS kann die telefonische Kontaktaufnahme unterbleiben, es kann sofort ein Antrag gestellt werden.
  • Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. Betriebsrat, wenn vorhanden) über Dauer und Ausmaß der Kurzarbeit (dh auf wie viele Wochenstunden Arbeitszeit reduziert wird) – Muster beiliegend
  • AMS Antrag – laut vorläufigen Informationen wird ein neues Formular veröffentlicht – Begründung wirtschaftliche Schwierigkeiten – Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen. – Tipp: Nach derzeitiger Auskunft kann bis zur Veröffentlichung des neuen Formulars das bisherige verwendet werden (Muster beiliegend).
  • Vorlage der Sozialpartnervereinbarung sowie AMS Antrag beim AMS (eAMS oder Mail an zuständige Geschäftsstelle https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern)
  • Weiterleitung der Vereinbarung an Sozialpartnerschaft durch AMS
  • Rückmeldung der Sozialpartner binnen 48 Stunden (statt bisher 6 Wochen)
  • Rückmeldung durch AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachmessungsbedarf / Ablehnung
  • Der beste Weg für die Antragstellung erfolgt über das eAMS-Konto, dann läuft auch die weitere Kommunikation elektronisch. Wenn ein solches noch nicht vorhanden ist, kann es über den FinanzOnline-Account oder mittels Bürgerkarte beantragt werden. Bei Fehlen dieser Zugangsmedien kann eine Beantragung für ein eAMS-Konto auch per Mail oder Telefon erfolgen.
  • Weitere Informationen und Dokumente:

AMS:         

FAQ Corona

AMS-Unterstützung Kurzarbeit

Downloads Dokumente Kurzarbeit

Kurzarbeit Pauschalsätze 

KUA-Begehren

Infoblatt: Kurzarbeit

Infoblatt: Förderung der Schulungskosten für Beschäftigte in Kurzarbeit

Infoblatt: Kurzarbeitsbeihilfe / Qualifizierungsbeihilfe und Beihilfe für Schulungskosten – eine Information für Unternehmenskunden und -kundinnen

 

WKO:         

Corona Sozialpartnervereinbarung – Erläuterungen

Corona-Kurzarbeit – wie kann sie vereinbart werden?

Handlungsanleitung Sozialpartnervereinbarung

 

Einzelvereinbarung Kurzarbeit / Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

hier öffnen: Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung

hier öffnen: Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung

 

Weitere Förderstellen:

Austria Wirtschaftsservice www.aws.at

Die oben angeführten Maßnahmen sind branchenunabhängig und gelten somit nach dem derzeitigen Wissensstand auch für Angehörige der freien Berufe.

Es sind derzeit noch viele Fragen zur neuen Corona-Kurzarbeit offen. Wir werden Sie über neue Entwicklungen dazu weiterhin zeitnah informieren.