Informationen für unsere KlientInnen

Aktuelle Klienteninformationen

2. November 2020

Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – Maßnahmen der Bundesregierung November 2020

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,
sehr geehrte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner!

Es ist einige Zeit her, seit wir unseren letzten Covid-19 Sondernewsletter versendet haben. Leider hat das neuartige Coronavirus Covid-19 unser Leben und unser Wirtschaftstreiben nun in der kälteren Jahreszeit wieder fester im Griff, als das noch vor ein paar Monaten der Fall war und wir sehen uns mit verschärften Maßnahmen zur Bekämpfung der zunehmenden Infektionszahlen konfrontiert.

Mit dem vorliegenden Newsletter möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuellen Regelungen geben.

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, Kurzarbeit Phase 3 einzuführen, dürfen wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Änderungen in den derzeit gültigen Regelungen zu erwarten sind. Vorerst ist eine rückwirkende Beantragung der Kurzarbeit aber nur bis 2.11. möglich. Danach sind Anträge (derzeit) im Vorhinein zustellen. Bitte bedenken Sie auch, dass in den Sozialpartnervereinbarungen für Phase 3 eine detaillierte wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit anzugeben ist. Diese wirtschaftliche Begründung umfasst auch die Angabe der Umsatzzahlen seit März 2019 sowie einer Umsatzprognose. Bei Kurzarbeitsanträgen für mehr als fünf Dienstnehmer ist diese wirtschaftliche Begründung durch einen Steuerberater zu bestätigen. Bitte planen Sie diesbezüglich unbedingt zeitlichen Vorlauf ein.

Wir werden immer wieder auf die Phase 2 des Fixkostenzuschusses angesprochen. Anträge für Phase 2 sind leider immer noch nicht möglich. Unserer Information nach, ist die Genehmigung durch die EU Kommission leider immer noch ausständig.

Bleiben Sie weiterhin gesund!
Herzlichst,
Ihr CAUSA-Team

 

 

Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – neue Maßnahmen der Bundesregierung November 2020

Information Stand 31.10.2020

Verschärfte Maßnahmen der Bundesregierung

In Kraft voraussichtlich ab 3.11.2020, bis 30.11.2020

Ausnahme: Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst nur bis inkl. 12.11., mehrmalige Verlängerungen sollen möglich sein.

Für die von den neuen behördlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen hat die Bundesregierung einen bis zu 80%igen Ersatz des Umsatzes in Aussicht gestellt. Dieser Ersatz soll unbürokratisch erfolgen. Die relevanten Zahlen liegen der Finanzverwaltung aus den übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen vor. Wie bei Neugründern vorzugehen ist, bleibt abzuwarten.

Da die Verordnung noch nicht endgültig vorliegt, könnten noch Änderungen bei einzelnen Regelungen eintreten.

Überblick über die neuen Regelungen:

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen 20 Uhr bis 6 Uhr – in Kraft vorerst bis inkl. 12.11.2020

Der eigenen privaten Wohnbereichs darf nur in folgenden Ausnahmefällen verlassen werden:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  • Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

Sollten Ihre Dienstnehmer dienstlich zwischen 20 Uhr und 6 Uhr unterwegs sein, empfiehlt es sich, diesen Arbeitnehmern eine schriftliche Bestätigung über den beruflichen Zweck auszustellen. Eine Mustervorlage finden Sie hier ==> Arbeitgeberbestaetigung


Regelungen für öffentliche Orte

  • An öffentlichen Orten im Freien ist ein Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu wahren.

Ausnahme: Gruppen von maximal 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten

  • An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen besteht zusätzlich Maskenpflicht.

Ausnahme: Bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, wobei der Betroffene  dann ein ärztliches Attest vorlegen können muss.

Verbot von Gesichtsvisieren

  • Plastikvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) gelten künftig nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.
  • Gilt nunmehr doch ohne Übergangsfrist und somit bereits ab 3. November (und nicht erst ab 7. November).

„10m² pro Kunde“-Regel für Handel- und Dienstleistungsbetriebe

  • Handel und Dienstleistungsbetriebe dürfen weiterhin betreten werden.
  • Es müssen jedoch pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei  Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche ein Kunde möglich ist.
  • Es gelten Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt.

Betretungsverbote für Gastgewerbe

  • Gastgewerbe dürfen von Gästen nicht mehr betreten werden.
  • wenige Ausnahmen mit strengen Personengrenzen für Gastronomiebetriebe, die nicht öffentlich zugänglich sind (z.B. Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalten)
  • Selbstabholungen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr sind möglich.
  • Lieferservice bleibt (auch außerhalb dieser Zeiten) möglich – siehe auch Ausnahmen zu den Ausgangsbeschränkungen

Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe

  • Beherbergungsbetriebe dürfen von Gästen nicht mehr betreten werden.
  • wenige Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (z.B. aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).

Betretungsverbote für bestimmte Freizeiteinrichtungen

darunter fallen jedenfalls:

  • Schaustellerbetriebe 
  • Freizeit- und Vergnügungsparks
  • Bäder
  • Tanzschulen 
  • Paintballanlagen
  • Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos
  • Schaubergwerke und Museumsbahnen
  • Indoor-Spielplätze
  • Theater und Kinos 
  • Museen und Museumsbahnen
  • Tierparks

Verschärfungen im Sportbereich

  • Fitnessstudios sowie Sportstätten dürfen von Hobby-Sportlern nicht mehr betreten werden
  • An sonstigen öffentlichen Orten ist Kontaktsport untersagt (sodass z.B. Joggen im Freien weiterhin zulässig bleibt)
  • Schilifte und Seilbahnen dürfen nicht mehr für den alpinen Skisport genutzt werden 

Verbot der meisten Veranstaltungen

  • Veranstaltungen (z.B. Kinovorführungen) sind generell untersagt.
  • Verbot von Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken.
  • wenige Ausnahmen, wie insbesondere für
    • berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind,
    • den privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen (z.B. Garagen)
    • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
    • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
    • Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjährige,
    • Beerdigungen mit maximal 50 Personen.

 Ausbildungseinrichtungen größtenteils geöffnet

  • Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben geöffnet.
  • Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen auf Distance-Learning um.
  • Fahrschulen bleiben geöffnet.
  • Berufliche Aus- und Fortbildungen bleiben möglich, sofern diese erforderlich sind.

 Zusätzliche Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern

 Die Bundesländer haben wie bisher die Möglichkeit, je nach Infektionslage regionale Verschärfungen vorzunehmen. 

 

Links und Downloads:

Allgemeine Informationen WKO

Überblick: https://www.wko.at/service/corona.html

Neue Maßnahmen: https://news.wko.at/news/oesterreich/Verschaerfte-Corona-Schutzmassnahmen-bekanntgegeben.html?_ga=2.34909409.1724877260.1604201150-1138294974.1588648481

 

Allgemeine Informationen und Vorlagen Kurzarbeit Phase 3 AMS:  

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#oberoesterreich