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Aktuelle Klienteninformationen

18. Mai 2021

Längere Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1.7.2021

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,

Sehr geehrte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner,

Bereits 2017 wurde die Angleichung der Rechte der Arbeiter an die der Angestellten beschlossen. Die Vereinheitlichung bei Dienstverhinderung und Krankenstand ist bereits seit längerem in Kraft. Mit 1.7.2021 tritt nun auch die Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten in Kraft.

Wir möchten Ihnen mit dieser Sonderinformation die wesentlichen Punkte der Gesetzesänderung näher bringen. Für Detailfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

An dieser Stelle dürfen wir auf unsere Website www.causa.at verweisen, auf der Sie unter Aktuelles diese und auch alle anderen Klienten- sowie Sonderinformationen finden.

Bleiben Sie weiterhin gesund!

Herzlichst

Ihr CAUSA-Team

 

 

Sonderinfo – Informationen zur Angleichung der Kündigungsfristen und –termine der Arbeiter an jene der Angestellten

Information Stand 7.5.2021

 

  • ARBEITGEBERKÜNDIGUNG

 

Rechtslage bis 30.6.2021

Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter werden im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, in der Gewerbeordnung 1859 und in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt.

Die Kündigungsfristen der Arbeiter können – abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage – einen Tag bis zu mehrere Wochen dauern. Die Kündigungstermine sind ebenfalls nicht einheitlich geregelt.

Der 30.6.2021 ist der letzte Tag, an dem eine Arbeitgeberkündigung noch zu den bisherigen kurzen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen gegenüber dem Arbeiter ausgesprochen werden kann.

 

Rechtlage ab 1.7.2021

Ab dem 1.7. 2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.

Ab diesem Zeitpunkt betragen die Kündigungsfristen:

Beschäftigungsdauer

Kündigungsfrist

im 1. und 2. Dienstjahr

6 Wochen

ab dem 3. Dienstjahr

2 Monate

ab dem 6. Dienstjahr

3 Monate

ab dem 16. Dienstjahr

4 Monate

ab dem 26. Dienstjahr

5 Monate

 

Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine bei einer Arbeitgeberkündigung einzuhalten. Es handelt sich bei diesen Terminen jeweils um das Quartalsende, also 31.3., 30.6., 30.9., 31.12.

Da es in der Praxis immer wieder Verunsicherung gibt, dürfen wir darauf hinweisen, dass der Kündigungstermin der letzte Tag des Dienstverhältnisses ist. D.h. die Kündigungsfrist muss vor dem Kündigungstermin liegen.

 

TIPP:

Nützen Sie die Möglichkeit der Vereinbarung eines Kündigungstermins zum 15. und letzten des Monats. Eine Mustervorlage finden Sie hier:

Muster_EV_Vereinbarung-Kuendigungstermin_Arbeiter

 

ACHTUNG:

Es gibt Kollektivverträge, die die Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine nur für eine bestimmte Anzahl von Beschäftigungsjahren zulassen.

 

EMPFEHLUNG:

Ändern oder ergänzen Sie bestehende Arbeitsverträge. Sollten Sie Ihren Mitarbeitern nur Dienstzettel ausgehändigt haben, empfehlen wir jedenfalls den Abschluss eines Dienstvertrages. Ein Dienstvertrag kann auch bei bereits bestehendem Dienstverhältnis geschlossen werden.

 

HINWEIS:
Werden bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 1.7.2021 die neuen, längeren Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht beachtet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Deren Höhe berechnet sich nach den längeren Kündigungsfristen.

 

Auch jene Betriebe, die sich aktuell noch in Kurzarbeit befinden und für die Zeit nach der Kurzarbeit den Bedarf haben, ihren Personalstand anzupassen, sollten unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Kurzarbeit rechtzeitig handeln, wenn sie noch die bestehenden kurzen Kündigungsfristen zur Anwendung bringen wollen.

 

Ausnahme für SAISONBRANCHEN:

Die gesetzliche Regelung legt fest, dass in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, weiterhin kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden können.

Ob Ihr Betrieb tatsächlich in einer solchen Branche tätig ist, in denen Saisonbetriebe überwiegen, und ob der anzuwendende Kollektivvertrag überdies entsprechende kürzere Kündigungsfristen festgelegt hat, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

 

  • ARBEITNEHMERKÜNDIGUNG

Auch bei Arbeitnehmerkündigungen kommt es zu einer Änderung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine.

So kann der Arbeiter, wie eben auch der Angestellte das Dienstverhältnis

  • mit dem letzten Tag eines Kalendermonats und
  • unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist

beenden.

 

Links und Downloads:

 

Allgemeine Informationen WKO

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/laengere-kuendigungsfristen-der-arbeiter-ab-1.Juli-2021.html