18. April 2020
Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – Härtefallfonds der WKO – Phase 2 Start 20.4.2020
Information Stand 17.4.2020
Nachdem in einer ersten Phase (Ende 17.4.2020) für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, startet am 20.4.2020 die zweite Phase des Härtefallfonds. Antragstellung ist nur online auf der Website der WKO möglich.
Link zum Musterantrag: https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Screen_Hartefallfonds2_150420.pdf
Förderhöhe?
Steuerfreier, bei Einhaltung aller Voraussetzungen nicht rückzahlbarer Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat für max. drei Monate (insgesamt also max. 6.000 Euro).
Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang.
Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:
- Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
- Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
- Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Gewährung erfolgt im Nachhinein.
Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
Wer kann um eine Förderung ansuchen?
Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt, die Förderkriterien wurden ausgeweitet. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.
Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.
Was ist anders?
- Förderberechtigt sind nun auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020, Pauschal € 500,– Förderung pro Betrachtungszeitraum, wenn Sie Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können
- Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit Voraussetzung, freiwilligen Versicherung möglich (das ist neu), Pflichtversicherung durch selbstständige Tätigkeit nicht mehr notwendig. Mitversicherung als Angehöriger nicht möglich. Automatische Überprüfung per Schnittstelle über die Sozialversicherungs-Nummer.
- Mehrfachversicherung zulässig
- Entfall der Einkommensober- und –untergrenzen, im letzten, vorliegenden Einkommensteuerbescheid des Zeitraums 2015-2019 müssen positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausgewiesen sein. Bei mehreren Einkunftsquellen dieser Art, muss der Gesamtsaldo positiv sein.
- Nebeneinkünfte sowie Leistung aus Pensionsversicherung möglich, Einkommen wird bei Ermittlung des Zuschusses angerechnet und kann die Förderhöhe reduzieren.
Berechnung des Zuschusses
Beim Zuschuss wird anteilig auf den Nettoeinkommensentgang von Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb abgestellt.
Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Angeben muss der Förderungswerber dafür nur:
- die tatsächlichen Betriebseinnahmen aus Waren und Leistungserlösen (Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E 1a der Einkommensteuererklärung, E 1, zu erfassen sind) und
- sofern vorhanden, Nebeneinkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben im steuerlichen Sinn)
für den jeweiligen Betrachtungszeitraum.
Die anderen Werte werden von der Finanzverwaltung aus den dort gespeicherten Daten ermittelt.
Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum wird zu 80 Prozent mit max. 2.000 Euro monatlich und unter Anrechnung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften. Geringverdiener erhalten 90% ersetzt.
Wirtschaftlich signifikante Bedrohung ist darzustellen
Eine solche Bedrohung liegt vor, wenn:
- die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
- im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
- ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres vorliegt. Dafür vergleichen Sie:
den Umsatz 16.3.2020 bis 15.4.2020 mit dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019, den Umsatz 16.4.2020 bis 15.5.2020 mit dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019, den Umsatz 16.5.2020 bis 15.6.2020 mit dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019.
Antragstellung für jeden Betrachtungszeitraum gesondert, im Nachhinein.
Geringverdiener
Höherer Ersatz des Nettoeinkommensentgangs, wenn keine Nebeneinkünfte vorliegen. Grundsätzlich werden 80 % der Bemessungsgrundlage ersetzt. Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro werden 90% der Bemessungsgrundlage ersetzt.
Gesellschafter- Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erzielen, und in Bezug auf derartige Einkünfte eine Förderung beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Was kann für die Antragstellung vorbereitet werden?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online via Antrags-Formular. Berechnungsnotwendige Daten, die der Finanzverwaltung bekannt sind, werden von dieser zur Verfügung gestellt. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020, auf der Website der WKO möglich. (Link: Muster-Formular für Härtefall-Fonds Phase 2.)
Folgende Werte sind im Online-Formular anzugeben:
- Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. 16. März bis 15. April)
- Nebeneinkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben) des Betrachtungszeitraums (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit nach Steuern).
- Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Darüber hinaus kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Steuersatz des Vergleichsjahres für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte herangezogen werden. Der Durchschnittssteuersatz kann aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden: Einkommensteuer dividiert durch Einkommen = Durchschnittsteuersatz.
Folgende Angaben des Förderungswerbers benötigt:
- Persönliche Steuernummer
- Sozialversicherungsnummer
- KUR oder GLN (Freie Dienstnehmer ausgenommen)
- ein amtlicher Lichtbildausweis, auf dem das Geburtsdatum ersichtlich ist (zum Beispiel Reisepass, Führerschein oder Personalausweis)
Ist Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds UND dem Corona Hilfs-Fonds möglich?
Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmerinnen und Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Der Corona Hilfs-Fonds mit Garantien der Republik Österreich und direkten Zuschüssen zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs steht davon unabhängig zur Verfügung. (Link: https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html)
Es ist möglich, zuerst im Härtefall-Fonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona-Krisen-Fonds zu beziehen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet.
Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
Ist zusätzliche Unterstützung aus dem Corona-Familienhärteausgleich möglich?
Ja, selbständig Erwerbstätige müssen dem Antrag auf Familienhärteausgleich den Einkommensteuerbescheid 2017 und die Förderzusage der WKO beilegen.
Link: Zum Corona-Familienhärteausgleich
Muss wegen der Schadensminderungspflicht beim Hilfs-Fonds (Zuschussprodukt), sofort am 14.4. aufgesperrt werden?
Unternehmen konnten unter bestimmten Voraussetzungen ab 14.04.2020 ihre Geschäfte wieder öffnen. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass der Unternehmer mit dieser Öffnung seiner Schadensminderungspflicht nachkommt, weil er damit in aller Regel seine betriebswirtschaftliche Situation verbessert.
Im Einzelfall kann sich die betriebswirtschaftliche Situation durch eine Öffnung am 14.04.2020 verschlechtern. In diesem Fall entspricht es der Schadensminderungspflicht, mit der Öffnung des Geschäfts – wenn seit 14.4. die Möglichkeit zur Öffnung besteht, spätestens bis zum 01.05.2020 – zuzuwarten. Im Falle des „Nichtöffnens“ muss der betriebswirtschaftliche Nachteil des Öffnens glaubhaft gemacht werden.
Angabe der KUR bzw. GLN Nummer
KUR ist die Abkürzung für Kennzahl des UnternehmensRegisters.
GLN ist die Abkürzung für Global Location Number.
Es handelt sich um behördliche Kennziffern, die die Identifikation von Unternehmen ermöglichen. Grundsätzlich haben alle Unternehmer mit einer Steuernummer auch eine KUR bzw. GLN. WKO-Mitglieder erhalten automatisch eine KUR bzw. GLN.
Für die Antragsstellung ist entweder die KUR oder die GLN anzugeben. Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben.
WKO-Mitglieder finden ihre GLN (der öffentlichen Verwaltung) bei ihrem eigenen Eintrag im Firmen A-Z unter dem Link „firmen.wko.at“.
Als Unternehmen das im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) registriert ist finden Sie Ihre KUR und Ihre GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten“.
Nicht protokollierte Einzelunternehmen sind zudem im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) erfasst und können ihre KUR unter dem Link www.ersb.gv.at abfragen. Dazu ist nach Einstieg zur „Beauskunftung“ auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort bei „Natürliche Person“ der eigene Name und das Geburtsdatum einzugeben.
Tipp: Versehen Sie Ihren Vornamen mit einem „*“ (*VORNAME*), dann werden sie leichter gefunden, wenn Sie mehrere Vornamen oder einen akademischen Titel haben. Nachdem Sie die Suche geklickt haben, erhalten Sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.
Bei Ihrem Eintrag klicken sie dann auf das PDF-Symbol ganz rechts unterhalb des Druckersymbols. Im PDF-Dokument finden Sie in der 4. Zeile eine Zahl nach „SEKUNDÄR ID“, diese ist die GLN. In der 5. Zeile finden Sie die KUR.
Links und Downloads:
Allgemeine Informationen WKO:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Förderrichtlinie: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html
Musterantragsformular: https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Screen_Hartefallfonds2_150420.pdf?_ga=2.217969302.127615874.1586972895-1256795797.1529729867
GLN Abfrage: https://firmen.wko.at/Web/SearchSimple.aspx
KUR Abfrage: https://www.ersb.gv.at/ersb/faces/ErsbMain.xhtml
Corona Hilfsfonds: https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html
Corona Familienhärteausgleich:
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html
Hilfspaket der österreichischen Bundesregierung:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html