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6. Mai 2020

Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – Härtefallfonds der WKO – Phase 2 Änderungen Förderrichtlinie – ausgewählte Themen

Information Stand 5.5.2020

 

Link zur Antragstellung:  https://haertefall-fonds.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsPhase2Antrag.html?~cid=1&dswid=2#

Bereits gestellte Anträge müssen nicht neuerlich eingebracht werden, die eigebrachten Anträge werden nach den geänderten Bestimmungen geprüft.

Das Zurückziehen des Antrags und spätere Antragstellung ist möglich. (E-Mail unter Angabe der Geschäftszahl Ihres Förderfalles an die zuständige Landesstelle der Wirtschaftskammer).

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie. In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen nachweislich erfüllt werden müssen, um eine Förderung zu bekommen (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html).

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist – vorbehaltlich der budgetären Bedeckung – bis 31.12.2020 möglich. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Einlangens.

Ausweitung der Betrachtungszeiträume von 3 auf 6, für 3 Betrachtungszeiträume kann die Förderung beantragt werden

Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020; 
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 bis zu einem Mindest-Auszahlungsbetrag von 500 Euro angerechnet.

Art des Zuschusses

Die Förderung ist grundsätzlich ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss, der weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Es müssen jedoch die Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Wenn Sie unvollständige oder unrichtige Angaben machen oder anderen Verpflichtungen der Richtlinie nicht nachkommen, kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Darüber hinaus können Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Überprüfungen werden vorgenommen und können gegebenenfalls zu Rückforderungen und weiteren Konsequenzen führen.

Betriebsgründungen/ -übernahme von 1.1.-15.3.2020

Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 erfolgt eine pauschale Förderung mit 500 Euro für den beantragten Betrachtungszeitraum. Der pauschale Förderungsbeitrag reduziert sich, sofern die Deckelung aufgrund von Nebeneinkünften zum Tragen kommt.

Betriebsgründungen/ -übernahme 2018 oder 2019, noch kein Einkommensteuerbescheid vorhanden

Wurden Unternehmen im Jahr 2018 oder 2019 gegründet oder übernommen und liegt für das Jahr der Grünung/Übernahme noch kein Einkommensteuerbescheid vor, werden Förderungswerber pauschal mit  500 Euro je Betrachtungszeitraum unterstützt.

Die so ermittelte Förderungshöhe reduziert sich, sofern die Deckelung und/oder die Anrechnung zum Tragen kommt.

Inanspruchnahme weiterer Förderungen

Um Mittel aus dem Härtefallfonds erhalten zu können, dürfen keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften bezogen werden, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit und Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich

Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Corona-Hilfs Fonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.

Vorliegen eines Härtefalls bzw. der signifikant wirtschaftlichen Bedrohung

Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 liegt vor, wenn:

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht. Dabei gilt:
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.6. bis 15.7.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juni 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.7. bis 15.8.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juli 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.8. bis 15.9.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats August 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

Für die Ermittlung des Umsatzeinbruches von mindestens 50% bestehen folgende alternative Möglichkeiten: 

  • Es werden die Werte aus den Kennzahlen 9040/9050 miteinander verglichen (zum Beispiel der Wert der in den Kennzahlen 9040/9050 für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020 einzutragen ist, wird dem Wert aus den Kennzahlen 9040/9050 des Monats März 2019 oder einem Drittel der Werte für die ersten drei Monat 2019 gegenübergestellt).
  • Es werden die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz für die jeweiligen Zeiträume miteinander verglichen.

Für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen und anhand dieser die wirtschaftlich signifikante Bedrohung darzustellen.

Es ist explizit anzugeben, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegt. Mehrfachangaben sind zulässig. Es muss jedoch eidesstattlich erklärt werden, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegt. Sie müssen also bestätigen, dass alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind und diese Nachweise bei Ihnen für sieben Jahre aufbewahren.

Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Überprüfungen werden vorgenommen.

Kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ UiS gemäß EU Verordnung (allgemeine Definition)

Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein.

Es handelt es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • zu wenig (positive) Eigenmittel – bei Kapitalgesellschaften
    (positive) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des gezeichneten Kapitals, inkl. Agio
  • zu wenig (positive) Eigenmittel – bei Personengesellschaften
    (positive) Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des ausgewiesenen Komplementär-/Kapitals
  • Insolvenzverfahren anhängig/ in Vorbereitung
    Vorliegen der Voraussetzungen (= Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) für die Eröffnung oder ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren
  • bereits Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten
    Unternehmen, die eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, solange sie noch dem Umstrukturierungsplan unterliegen

Einzelunternehmen (auch bilanzierende)KMU jünger als 3 Jahre und Einnahmen-/Ausgaben-Rechner sind von den Kriterien 1) und 2) ausgenommen.

Die 3 Jahre gelten ab dem Datum der Firmenbucheintragung der Antragsteller/in.

Bei nicht eintragungspflichtigen Unternehmen: ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. Beginn der Steuerpflicht.

Ausnahme: Reine Rechtsformänderungen, mit oder ohne Eigentümerwechsel: Hier gilt die frühere Eintragung/der Beginn der Geschäftstätigkeit oder Steuerpflicht.

 

Nebeneinkünfte

Neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbständiger Arbeit dürfen weitere (Neben)Einkünfte erzielt werden. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.

Nebeneinkünfte sind bei der Ermittlung des zustehenden Förderbetrages (max. 2.000 Euro) zu berücksichtigen und können daher zu einem Abschlag führen. Auch Nebeneinkünfte, die im Ausland erzielt werden, sind anzugeben.

  • Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind von der erhöhten Berechnungsmethode (90% der Bemessungsgrundlage) ausgeschlossen.

Im Antragsformular ist das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften anzugeben, das heißt der Betrag, der sich ergibt, wenn man von den Einkünften die darauf entfallende Einkommensteuer abzieht. Es sind die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.

Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen) sind netto (nach Abzug der KESt) anzugeben. Es zählt der Monat des Zuflusses.

Bei Nebeneinkünften aus Vermietung und Verpachtung oder bei sonstigen tarifsteuerpflichtigen Einkünften ist für die Ermittlung des Nettobetrages (nach Steuern) der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres heranzuziehen.

Das maßgebliche Vergleichsjahr ist jenes, in dem der letzte verfügbare Steuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorliegt.

Nebeneinkünfte aus einer nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Privatzimmervermietung von höchstens zehn Betten sind nicht anders als andere Nebeneinkünfte (etwa solche aus Vermietung) zu behandeln. Für derartige (Haupt)Einkünfte erfolgt die Förderung aus dem Härtefall-Fonds über die AMA. Wenn für gewerbliche Einkünfte eine Förderung beantragt wird, ist daher die Erzielung derartiger Nebeneinkünfte nicht schädlich. Die Nebeneinkünfte bewirken allenfalls eine Kürzung der Förderung.

 

Vorliegen eines Einkommensteuerbescheids

Liegt für den Zeitraum 2015 bis 2019 ein Einkommensteuerbescheid vor, wird dieser Bescheid herangezogen. Maßgebend ist immer der Bescheid für das jüngste Veranlagungsjahr, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausweist.

Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Bescheid vorhanden, muss in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Dies ist der Fall, wenn in Österreich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, werden Förderwerber pauschal mit 500 Euro unterstützt.

Jedenfalls ist eine Steuernummer für die Beantragung erforderlich.

letzter Einkommensteuerbescheid weist negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb auf

Weist der maßgebende Einkommensteuerbescheid keine positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder keinen positiven Saldo aus diesen Einkünften aus, werden Förderungswerber pauschal mit 500 Euro je Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt in Fällen, in denen zur alternativen Berechnung der Umsatzrentabilität (3-Jahres-Durchschnitt) keine insgesamt positiven Einkünfte vorliegen.

Der pauschale Förderungsbeitrag reduziert sich, sofern die Deckelung zum Tragen kommt.  

Vorgangsweise bei Personengesellschaften (OG, KG, GmbH & Co KG, GesbR, atypische stille Ges.)

Bei Personengesellschaften ist eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung des Umsatzeinbruchs, die Ermittlung des (monatlichen) Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes (maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Mitunternehmers) und die Ermittlung der Umsatzrentabilität und des Umsatzes (maßgebend sind die auf den Mitunternehmer anteilig entfallenden Umsätze).

Der Umsatz eines Mitunternehmers setzt sich dabei aus dem Umsatz der Personengesellschaft zusammen, der dem Mitunternehmer nach der Beteiligungshöhe anteilig zugerechnet wird.

 

Links und Downloads:

Allgemeine Informationen WKO:  

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Förderrichtlinie: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html

Antragsformular: https://haertefall-fonds.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsPhase2Antrag.html?~cid=1&dswid=2#

GLN Abfrage: https://firmen.wko.at/Web/SearchSimple.aspx

KUR Abfrage: https://www.ersb.gv.at/ersb/faces/ErsbMain.xhtml

Corona Hilfsfonds: https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html

Corona Familienhärteausgleich: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

Hilfspaket der österreichischen Bundesregierung: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html