27. März 2020
Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo Härtefallfonds
Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – Härtefallfonds der WKO
Beantragung möglich ab Freitag, 27.3.2020, 17:00 Uhr, auf
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
- Dotierung vorerst mit einer Milliarde Euro
- Rasche Erste-Hilfe-Maßnahme der Bundesregierung
- Für all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
- Einmaliger Zuschuss, nicht rückzahlbar
Höhe der Förderung?
Der Härtefall-Fonds bringt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss und besteht aus zwei Phasen:
Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr)
- Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
- Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
- Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):
- Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
- Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
Wer kann beantragen?
Es wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt, Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen sind derzeit noch eigene Förderrichtlinien in Ausarbeitung.
Voraussetzungen:
Die nachweislich zu erfüllenden Voraussetzungen für die Förderung sind in einer Sonderrichtlinie gem. Härtefallfondsgesetz geregelt (Link zur Richtlinie siehe unten).
Grundsätzlich förderbar sind Selbständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind. Das bedeutet:
- Deckung der
laufenden Kosten nicht mehr möglich
oder - behördlich
angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19
oder - Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
- Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
- Obergrenze: im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf Einkommen max. 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen – wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte
- Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
- Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
- Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
- Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
- Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefallfonds ist ausdrücklich möglich.
- Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
- Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.
Notwendige Unterlagen
Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Für die Identifikation des Förderwerbers werden folgende Daten gebraucht:
- Haben Sie einen WKO-Benutzeraccount? Falls ja, geben Sie diesen beim Einstieg ins Formular an. Dann ersparen Sie sich das Ausfüllen einiger Daten. Sie können aber auch ohne WKO-Benutzeraccount einsteigen.
- Ihre persönliche Steuernummer
- Ihre KUR ODER GLN:
Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: firmen.wko.at
Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen. - Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Nachdem Sie den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt haben, werden Sie ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.
- Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf “Einreichen”.
- Danach erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Aber Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.
- In diesem Mail erhalten Sie auch einen Link, wo Sie binnen 72 Stunden Ihren Identifikationsnachweis hochladen müssen. Andere Variante: Sie laden den unterschriebenen Antrag hoch.
Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen
Gibt es weitere Unterstützungsleistungen des Bundes?
Ja. Die Republik Österreich wird weitere finanzielle Unterstützungsleistungen für durch COVID‑19 betroffene Unternehmen anbieten. Eine kumulierte Inanspruchnahme aus dem Härtefall-Fonds UND der 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen ist nicht möglich. Es ist jedoch eine spätere Anrechnung möglich.
Die Republik Österreich wird zusätzlich auch einen Unterstützungsfonds für von COVID‑19 betroffene Künstler auflegen. Die Informationen werden vom zuständigen Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bereitgestellt.
In Wien, Niederösterreich und Burgenland werden weitere Hilfsmaßnahmen angeboten.
WKO:
Link für online-Antragstellung:
Förderrichtlinie Härtefallfonds:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html
WKO-Informationen für Unternehmen