18. Mai 2020
Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – Fixkostenzuschuss – Überblick
Information Stand 15.5.2020
Allgemeine Informationen:
Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um einen – bei korrekter Angabe von Umsatz und Fixkosten – nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle ab dem 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-19 Maßnahmen, längstens bis zum 15.9.2020.
Der Zuschuss ist steuerfrei, allerdings müssen die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (Fixkosten) um die Höhe des erhaltenen Fixkostenzuschusses reduziert werden.
Was sind Fixkosten?
- Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
- betriebliche Versicherungsprämien,
- Zinsaufwendungen,
- der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
- Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation,
- Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen
Verderbliche/saisonale Waren werden bei mindestens 50% Wertminderung während und aufgrund der Covid-19 Maßnahmen ebenso ersetzt.
Ein angemessener Unternehmerlohn in Zuschusshöhe von max. € 2000,–/Monat wird berücksichtigt. Um eine rasche erste Auszahlung möglich zu machen, sind diese Kosten erst in der zweiten Tranche zu beantragen.
Zuschusshöhe:
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens und kann bis zu 75 % betragen.
Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:
• 40-60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
• 60 -80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
• 80-100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung
Für Unternehmen, bei denen die Covid-Maßnahmen länger als bis 16.6.2020 dauern, sind weitere Zuschussinstrumente geplant.
Die Obergrenze des Zuschusses liegt pro Unternehmen und Konzern bei max. € 90 Mio.
Bei Neugründungen ist der Umsatzausfall anhand einer Planungsrechnung plausibel darzustellen.
Welche Unternehmen bekommen Zuschüsse?
Betriebstätte in Österreich, Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich stammen. Umsatzverlust aufgrund von Covid-19 (ab 16.3. bis zum Ende der Covid-19 Maßnahmen, längstens bis 15.9.2020) mindestens 40%. Unternehmen war vor der Covid-19 Krise ein gesundes Unternehmen.
Allfällige bisherige Unterstützungen (z.B. aus dem Härtefallfonds oder dem Epidemiegesetz) werden angerechnet.
Welche Unternehmen sind ausgeschlossen?
- Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und/oder in einem Niedrigsteuerland ansässig sein.
- Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.
- Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen.
- der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen).
- im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
Antragstellung – Procedere:
Die Antragstellung erfolgt über Finanzonline in drei Tranchen.
Der Antrag auf Gewährung des ersten Drittels des Fixkostenzuschusses ist ab 20.5.2020 möglich. Für das zweite Drittel kann der Antrag ab 19.8.2020, für das dritte Drittel ab 19.11.2020 beantragt werden.
Unternehmer ohne saisonale Waren können bei Übermittlung einer Saldenliste das dritte Drittel bereits am 19.8.2020 beantragen.
Der Antrag muss von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter geprüft werden.
Verpflichtungen des Unternehmens:
- Setzung sämtlicher zumutbaren Maßnahmen zur Erzielung von Umsätzen und zum Erhält von Arbeitsplätzen
- Entnahmen aus dem Unternehmen müssen den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden.
- Verbot von Dividenden- und Gewinnauszahlungsbeschlüssen von 16.3.2020-16.3.2021.
- Keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns
- Keine Verwendung des Fixkostenzuschusses für Gewinnausschüttungen, Aktienrückkäufe, Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer
Links und Downloads:
Hilfspaket der österreichischen Bundesregierung:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
Allgemeine Informationen WKO:
https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html#heading_Zuschuesse