22. April 2024
SONDERINFO – AVRAG Novelle 2024
Liebe Klientin, lieber Klient,
mit 28. März 2024 ist eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Kraft getreten, die Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln mit sich bringt. Diese Änderungen gelten auch für schriftliche Dienstverträge.
Demnach sind bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen gemäß § 2 AVRAG die folgenden ZUSÄTZLICHEN Angaben am Dienstzettel bzw. im schriftlichen Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren (z.B. Schriftform),
- Sitz des Unternehmens,
- Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
- Art der Auszahlung des Entgelts,
- Vergütung von Überstunden,
- bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
- Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Formulierungsvorschlaege zur AVRAG Novelle 2024 finden Sie hier: DOWNLOAD
Beachten Sie daher bitte ab sofort bei der Ausstellung von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen die Erweiterung der verpflichtenden Mindestinhalte. Für Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig (vgl. § 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG), aber natürlich auf freiwilliger Basis möglich.
Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweise Beschäftigten.
Wir möchten weiters darauf aufmerksam machen, dass der Gesetzgeber das Nichtausstellen von Dienstzetteln (bzw. schriftlichen Dienstverträgen) künftig unter Strafe stellt (§ 7a AVRAG). Dem Arbeitgeber bzw. der Geschäftsleitung drohen bei einer Anzeige (z.B. seitens eines Arbeitnehmers, der keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Vertrag erhalten hat) Verwaltungsstrafen bis zu € 436,00, im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,00.
An dieser Stelle wollen wir auch nochmals unsere ausdrückliche Empfehlung für Arbeiterdienstverträge in Erinnerung rufen:
Sofern der Kollektivvertrag nicht die Beibehaltung der kurzen zweiwöchigen Kündigungsfristen ausdrücklich vorsieht, gelten seit Oktober 2021 die Kündigungsfristen gem. §1159 ABGB. Für den Dienstgeber bedeutet dies, abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeiters, eine mindestens 6-wöchige Kündigungsfrist. Darüberhinaus kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur zum Quartalsende kündigen, wodurch es immer wieder zu einer sehr langen Kündigungszeit kommen kann. Um solch eine überschießende Verlängerung von Kündigungsfristen zu vermeiden, empfehlen wir dringend, im Dienstvertrag die Kündigung zum 15. und Monatsletzten zu vereinbaren.
Als Hilfestellung bzw. zur Orientierung für die Anpassung der Dienstzettel bzw. Dienstverträge übermitteln wir Ihnen beiliegenden Anhang mit Formulierungsvorschlägen. Sollten Sie darüber hinausgehend Unterstützung benötigen oder Rückfragen haben, kontaktieren Sie uns bitte.
Herzliche Grüße
Ihr CAUSA-Team