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Aktuelle Klienteninformationen

2. November 2020

Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – Erste Informationen zur Änderung der Kurzarbeit

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,
sehr geehrte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner!

Mit diesem Newsletter dürfen wir Ihnen die ersten Informationen zu den voraussichtlichen Änderungen bei der Kurzarbeit für Phase 3 übermitteln.

Laut derzeitigem Stand soll bis 20.11.2020 eine rückwirkende Antragstellung nun doch möglich sein. Außerdem entfällt für jene Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater.

Kurzarbeitsanträge mit Beginn im Oktober 2020 sind nur mehr heute, 2.11.2020, möglich. Auch dazu möchten wir Ihnen noch aktuelle Informationen zukommen lassen.

Bleiben Sie weiterhin gesund!

Herzlichst,
Ihr CAUSA-Team

 

 

Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – erste Informationen zur Änderung der Kurzarbeit
Information aus der Einigung der Sozialpartner mit dem BMAFJ Stand 1.11.2020

 

  • Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt, dass der ÖGB Anträge prüft und innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS gibt; von der WKO wird eine Pauschalzustimmung erteilt.

Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.

Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig.

  • Wirtschaftliche Begründung

Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, benötigen keine Bestätigung durch den Steuerberater, auch wenn die Kurzarbeit für mehr als 5 Dienstnehmer beantragt wird.

 

  • Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020

Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag 20.11.2020 möglich.

 

  • Lehrlinge in Kurzarbeit

Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.

 

  • Trinkgeldregelung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt, dass diese

Beschäftigten in Kurzarbeit für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat erhalten. Die Auszahlung erfolgt durch das Unternehmen und wird durch das AMS vergütet.

 

Kurzarbeitsanträge Phase 3 ab 1.10.2020

Sollten Sie aufgrund der Entwicklung der letzten Tage darüber nachdenken, die Kurzarbeit Phase 3 doch schon ab Oktober in Anspruch nehmen zu wollen, wäre heute der letzte Tag einen Antrag zu stellen. Kurzarbeitsbegehren mit Beginndatum im Oktober 2020 müssen bis 2.11.2020 beim AMS einlangen. Grundsätzlich sind Kurzarbeitsanträge über das e-AMS Konto einzubringen. Falls kein eAMS-Zugang verfügbar ist, akzeptiert das AMS ausnahmsweise eine vorläufige schriftliche Antragsstellung per Mail, um eine fristgerechte Einbringung sicherzustellen.

Achtung: Das Kurzarbeitsbegehren und die Sozialpartnervereinbarung sind unbedingt vorzulegen, auch wenn diese nicht zu 100% korrekt bzw. vollständig sind um eine fristgerechte Antragstellung sicherzustellen. Idealerweise wird in einem Begleitschreiben diesbezüglich ein Hinweis gegeben. Üblicherweise erteilt das AMS in diesen Fällen einen Verbesserungsauftrag und ermöglicht den antragsstellenden Arbeitgebern eine Nachreichung der vollständigen Unterlagen innerhalb einer 14-tägigen Frist.

Nachrichten stellt das AMS in das e-AMS Konto. Wenn eine gültige E-Mail-Adresse hinterlegt ist, erfolgt eine Benachrichtigung darüber per E-Mail. Bitte stellen Sie daher sicher, dass bei Ihrem e-AMS Konto eine gültige E-Mailadresse hinterlegt ist bzw. bitte kontrollieren Sie Ihr e-AMS Konto regelmäßig auf Eingänge neuer Nachrichten.