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Aktuelle Klienteninformationen

20. März 2020

Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo CORONA Kurzarbeit-neu

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,
Sehr geehrte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner,
 
wir erlauben uns, Ihnen eine Sonderinformation zu den Änderungen in der CORONA-Kurzarbeit zukommen zu lassen.
 
Unseres Erachtens handelt es sich bei diesem Modell um eine gelungene arbeitsmarktpolitische Maßnahme, die die Wirtschaft stärken und aufrecht erhalten soll.
 
Das Herzstück der Beilagen ist die Sozialpartnervereinbarung (getrennt nach Betrieben mit Betriebsrat und Betrieben ohne Betriebsrat). Weitere Detailinformationen finden Sie in der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe KUA-Covid-19.
 
Was den für die Kurzarbeit geforderten Urlaubsverbrauch betrifft, arbeiten wir an einer Mustervorlage. Diese stellen wir Ihnen bei Bedarf selbstverständlich gerne zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns gesondert darauf an.
 
Selbstverständlich stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in der Lohnverrechnung gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Sie können unter 01/409 44 84 einen Rückruf durch Ihre Ansprechpartner ausrichten lassen oder Sie kontaktieren Ihre Betreuer direkt über E-Mail und werden dann zurückgerufen.
 
Wir dürfen an dieser Stelle auch wieder auf unsere Website www.causa.at verweisen, auf der Sie unter Aktuelles diese und auch alle anderen Sonderinformationen zu unserem Kanzleibetrieb und Covid-19 finden.
Bleiben Sie gesund!
 
Herzlichst
Ihr CAUSA-Team
 
 
Coronavirus/COVID-19 – Sonderinfo – „CORONA-KURZARBEIT-neu“
  • Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten und kann als Alternative zu Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses dienen. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
  • Die Arbeitszeit kann kurzfristig auf Null reduziert werden, das Beschäftigungsverhältnis bleibt jedoch aufrecht (durchgerechnet aber mind. 10% der bisherigen Normalarbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum). Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich, jedoch müssen die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, in der Sozialpartnervereinbarung explizit angeführt werden (siehe Sozialpartnervereinbarung Seite 10).
  • Weiters ist die Lage der Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Die Einteilung „Montag bis Donnerstag“ und Freitag als „freier Kurzarbeitstag“ in der Sozialpartnervereinbarung ist nur beispielhaft angeführt. Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren – spätestens 5 Arbeitstage im Voraus (siehe Sozialpartnervereinbarung Seite 5f).
  • Bei einer Einbeziehung in die Kurzarbeit von überlassenen Arbeitskräften dürfen diese nicht zurückgestellt werden und es bedarf zusätzlich einer Kurzarbeitsvereinbarung des Überlassers (siehe Sozialpartnervereinbarung Seite 11).
  • Arbeitnehmer erhalten ein Nettoentgelt zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts. 
    • Bruttoentgelte < EUR 1.700 => 90% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
    • Bruttoentgelte zwischen EUR 1.700 und EUR 2.685 => 85% des Nettoentgelts
    • Bruttoentgelte > EUR 2.685 => 80% des Nettoentgelts
  • Sonderzahlungen, Urlaubs- und Krankenentgelte sind stets auf Basis des vollen Entgelts vor der Kurzarbeit zu leisten (siehe Sozialpartnervereinbarung Seite 9).
  • Die Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf die Abfertigungshöhe. Hier ist jeweils von der Arbeitszeit bzw. dem Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit auszugehen (siehe Sozialpartnervereinbarung Seite 9).
  • Bei Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß entfallende Entgelt gekürzt werden, nicht aber der Lohnausgleich. Bei geblockter oder ungleich verteilter Arbeitszeit werden trotz der Kurzarbeit ebensoviele Zeitguthaben erworben für die Freizeitphase erworben, wie ohne Kurzarbeit angefallen wären (siehe Sozialpartnervereinbarung Seite 9).
  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu ermitteln. In dem vom AMS ermittelten Kostenersatz sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie alle sonstigen Lohnabgaben enthalten. Zur Abgeltung der Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um 1/6 erhöht (siehe Erläuterungen Pauschalsatztabellen).
  • Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
  • Wird die Kurzarbeit vom AMS gefördert, darf der Arbeitgeber während der Kurzarbeit (ohne Ausnahmebewilligung des AMS) das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Darüberhinaus besteht nach Beendigung der Kurzarbeit eine Behaltefrist von einem Monat (siehe Sozialpartnervereinbarung Seite 6).
  • Urlaubsansprüche vergangener Urlaubsjahre sowie alle sonstigen Zeitguthaben sind im Falle der Aufforderung durch den Arbeitgeber vor oder während des Kurzarbeitszeitraumes abzubauen. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sind weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubs abzubauen (siehe Sozialpartnervereinbarung Seite 11).
 
VERFAHREN – DIE NOTWENDIGEN SCHRITTE:
  • Grundsätzlich kurze telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen AMS – alternativ via eAMS-Konto; Link zur Suche der richtigen Regionalstelle: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern – Tipp: Nach derzeitiger Auskunft des AMS kann die telefonische Kontaktaufnahme unterbleiben, es kann sofort ein Antrag gestellt werden.
  • Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. Betriebsrat, wenn vorhanden) über Dauer und Ausmaß der Kurzarbeit (dh auf wie viele Wochenstunden Arbeitszeit reduziert wird) – Muster beiliegend
  • AMS Antrag – das neues Formular wurde mittlerweile veröffentlicht – Begründung wirtschaftliche Schwierigkeiten – Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen.
  • Vorlage der Sozialpartnervereinbarung sowie AMS Antrag beim AMS (eAMS oder Mail an zuständige Geschäftsstelle https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern)
  • Weiterleitung der Vereinbarung an Sozialpartnerschaft durch AMS
  • Rückmeldung der Sozialpartner binnen 48 Stunden (statt bisher 6 Wochen)
  • Rückmeldung durch AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachmessungsbedarf / Ablehnung
  • Der beste Weg für die Antragstellung erfolgt über das eAMS-Konto, dann läuft auch die weitere Kommunikation elektronisch. Wenn ein solches noch nicht vorhanden ist, kann es über den FinanzOnline-Account oder mittels Bürgerkarte beantragt werden. Bei Fehlen dieser Zugangsmedien kann eine Beantragung für ein eAMS-Konto auch per Mail oder Telefon erfolgen.
  • BERATUNGSGESPRÄCH AMS – Kontaktaufnahme per Mail an sfu.wien@ams.at
  • Weitere Informationen und Dokumente:
SOZIALPARTNERVEREINBARUNG – Einzelvereinbarung  / Betriebsvereinbarung :
 
WKO:         
 
 
Handlungsanleitung
 
 
 
 
AMS:         

Kurzarbeitsrechner

 
 
 
Weitere Förderstellen bzw. Informationen über Hilfsmaßnahmen:
Austria Wirtschaftsservice:  www.aws.at
 
 
Die oben angeführten Maßnahmen sind branchenunabhängig und gelten somit nach dem derzeitigen Wissensstand auch für Angehörige der freien Berufe.
 
Wir arbeiten derzeit an einer Mustervereinbarung für Urlaubsverbrauch, die wir Ihnen nachreichen, sofern Sie diesbezüglich Bedarf haben. Bitte sprechen Sie uns gesondert darauf an.
 
Es sind derzeit ist immer wieder mit Änderungen der Maßnahmen zu rechnen. Wir werden Sie über neue Entwicklungen dazu weiterhin zeitnah informieren.